bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden
Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sach-verständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungs-wert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteilung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden.
Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/oder -breite (§ 41 Abs. II Ziff. 6 StVO) verursacht werden. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) – vgl. hier § 5 – oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z.B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.